Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
§ 15 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAnpassung an multilaterale Abkommen
ARTIKEL 15
Das vorliegende Abkommen und sein Flugstreckenplan werden in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, entsprechen.