Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)
§ 15 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrAnpassung an multilaterale Übereinkommen
Artikel 15
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.