Raumordnung - Zusammenarbeit · Raumordnung - Zusammenarbeit
§ 1 Raumordnung - Zusammenarbeit
Artikel 1
Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission (im folgenden kurz Kommission genannt) gebildet.