Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 20 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 20
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem Wege anzustreben.
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.