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Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 22 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 22

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Vertragsstaaten verbindlich.

(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde

a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter besonderer Beachtung des Artikels 1 Absatz 2,

b) die zwischen den Vertragsstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art,

c) das Völkergewohnheitsrecht,

d) die allgemeinen Rechtsgrundsätze.