Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 24 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 24
ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs Schlußbestimmungen
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.