Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 9 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 9
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens
(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der Anlage umschrieben sind.
(2) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem Vollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert ist.