BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1205 BSOSchiffsführerprüfung
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
(1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
b) Verhalten unter besonderen Umständen,
c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01
Ссылается на
- BSO ст. 12.02
- BSO ст. 12.10