BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1311b BSOAustausch von Motoren
Abschnitt XIII Abschnitt römisch dreizehn BAU UND AUSRÜSTUNG VON FAHRZEUGEN
Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
Ссылается на
- BSO ст. 13.11a