BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 803 BSOAusnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,
2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,
3. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
4. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
5. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
История изменений
- In Kraft seit 2022-04-01
Ссылается на
- BSO ст. 8.01