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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 903 BSOSicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

Abschnitt IX Abschnitt römisch neun FAHRGASTSCHIFFAHRT

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

(2) Güter müssen so verladen werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.