SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 131 SeeSchFVOUnbefugtes Hantieren an Maschinen
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen
Arbeitnehmer dürfen an Maschinen, deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, nicht hantieren.