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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 50 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 43

ДействуетОфициальный текст

ARTIKEL 50

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.