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Übereinkommen über Straßenverkehrszeiche · Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

§ 15 Übereinkommen über Straßenverkehrszeiche

Vorwegweiser

ДействуетОфициальный текст

Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, daß unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortsgebieten etwa 0,05 km (55 yards) nicht zu übersteigen, muß aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstraßen mindestens 0,5 km (550 yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Eine unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafel kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1995-11-30