Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
§ 19 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 19
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als zwei sinkt.
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Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als zwei sinkt.