§ 11 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 11
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.