Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)
§ 16 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrRegistrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
ARTIKEL 16
Das vorliegende Abkommen sowie seine Abänderungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.