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Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg · Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 5 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg

ДействуетОфициальный текст

Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen:

a) die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,

b) die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,

c) die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,

d) die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).