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Luftverkehrsabkommen (Gambia) · Luftverkehrsabkommen (Gambia)

§ 13 Luftverkehrsabkommen (Gambia)Beistellung von Statistiken

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.