Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Indonesien)
§ 8 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrDirekter Transitverkehr
Artikel 8
Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei unterliegen die Fluggäste, das Gepäck und das Frachtgut im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei grundsätzlich keiner Kontrolle.