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Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien) · Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)

§ 11 Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)Überweisung von Erträgen

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgenommen.