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Luftverkehrsabkommen (Irland) · Luftverkehrsabkommen (Irland)

§ 5 Luftverkehrsabkommen (Irland)Beistellung von Statistiken

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.

2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.