Luftverkehrsabkommen (Iran) · Luftverkehrsabkommen (Iran)
§ 16 Luftverkehrsabkommen (Iran)Angleichung an multilaterale Übereinkommen
Artikel 16
Tritt eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder – übereinkunft für beide Parteien in Kraft, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieser Konvention oder Übereinkunft entspricht.