§ 0 Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzfl
Die Republik Österreich und die Italienische Republik
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN
StF: BGBl. Nr. 272/1991 (NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531. )
BGBl. III Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 748 AB 1056 S. 97. BR: AB 6623 S. 686. )
von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,
im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.