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Internationale Vereinbarung über die Nut · Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

§ 10 Internationale Vereinbarung über die NutArtikel 10

Präambel

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien dieser Vereinbarung umgehend

a) jede Unterzeichnung dieser Vereinbarung,

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,

c) jede Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden,

d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei dieser Vereinbarung,

e) alle anderen Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der Internationalen Fernmelde-Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.