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Luftverkehrsabkommen (Moldau) · Luftverkehrsabkommen (Moldau)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Moldau)Beistellung von Statistiken

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.