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Europäisches Übereinkommen über wichtige · Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

§ 20 Europäisches Übereinkommen über wichtigeVerständigungen und Mitteilungen durch die Hinterlegungsstelle

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen angeführten Verständigungen und Mitteilungen hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Hinterlegungsstelle diejenigen Funktionen wie in Teil VII der am 23. Mai 1969 in Wien geschlossenen Wiener Konvention über das Recht der Verträge *) angeführt.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980