KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 23 KHVG 1994Gerichtsstand
4. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.