KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 29b KHVG 1994Schadenregulierungsbeauftragter
5. Abschnitt Direktes Klagerecht
(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.
(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 100 VAG 2016 erfüllt werden.
Ссылается на
- KHVG 1994 ст. 100
- KHVG 1994 § 29