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Übereinkommen zur Gründung einer Europäi · Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

§ 14 Übereinkommen zur Gründung einer EuropäiArtikel 14 – Nichterfüllung von Verpflichtungen

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der EUMETSAT, wenn der Rat dies nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b beschließt, wobei der betreffende Staat an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. Der Beschluß wird zu einem vom Rat beschlossenen Zeitpunkt wirksam.

(2) Wird ein Mitgliedstaat von dem Übereinkommen ausgeschlossen, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und für die Pflichtprogramme nach Artikel 10 Absatz 2 angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung von Beitragsschlüsseln nach einem Ausschluß von freiwilligen Programmen entsprechend den in der Programmerklärung festgelegten Regeln.