§ 16 Nutzung von Meteorologischen Satelliten Einreise, Aufenthalt und Ausreise
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.