Luftverkehrsabkommen (Südafrika) · Luftverkehrsabkommen (Südafrika)
§ 22 Luftverkehrsabkommen (Südafrika)
REGISTRIERUNG DES ABKOMMENS UND DER ABÄNDERUNGEN
Dieses Abkommen und alle späteren Abänderungen davon sind von den Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung vorzulegen.