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ABV · Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

§ 6 ABVBetrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

ДействуетОфициальный текст

(1) Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.

(2) Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.