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Luftverkehrsabkommen (Macau) · Luftverkehrsabkommen (Macau)

§ 15 Luftverkehrsabkommen (Macau)Beistellung von Statistiken

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu übermitteln.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.