Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 112 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRecht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
Artikel 112
(1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
(2) Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.