Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 176 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenRechtsstellung
UNTERABSCHNITT G. RECHTSSTELLUNG, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN Artikel 176
Die Behörde besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.