Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 192 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenAllgemeine Verpflichtung
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 192
Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.