Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 20 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenUnterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
Artikel 20
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.