Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 37 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenGeltungsbereich dieses Abschnitts
ABSCHNITT 2. TRANSITDURCHFAHRT Artikel 37
Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schiffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschließlichen Wirtschaftszone dienen.