Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 80 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenKünstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
Artikel 80
Artikel 60 gilt sinngemäß für künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel.