Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen · Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
§ 93 Schifffahrt – SeerechtsübereinkommenSchiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
Artikel 93
Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.