§ 9 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – DDepositar
Artikel 9
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.
Artikel 9
Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.