ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse · ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)
§ 0 ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse
(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
StF: BGBl. Nr. 46/1996
*Luxemburg 46/1996 *Norwegen 46/1996 *Schweiz 46/1996 *Slowakei 46/1996
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.