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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 77 SchFGArten der Konzession

2. Hauptstück Verfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;

4. Remork;

5. Fährverkehr;

6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

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  • In Kraft seit 2025-07-24