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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 92 SchFGAusnahme

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

5. Fahrzeuge des Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2005-06-10