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SchFG · Schifffahrtsgesetz

§ 96 SchFGBehörden und ihre Zuständigkeit

3. Hauptstück Behörden und Organe

ДействуетОфициальный текст

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

1. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013 )

(3) Das Kennzeichen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als Schiffseichamt ist „SWA“.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

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  • In Kraft seit 2025-12-13