FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 12 FBGKonsultationen
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Die Genehmigungsbehörde hat mindestens einmal jährlich zu Konsultationen über die Anwendung dieses Gesetzes einzuladen. An diesen nehmen die Genehmigungsbehörde, das Leitungsorgan, die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen, der Nutzerausschuß und die gemäß § 7 zugelassenen Dienstleister teil.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01