FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 14 FBGInformation
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
zum Inkrafttreten vgl. § 15
(1) Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde das Passagier-, Fracht- und Postaufkommen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres und das dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums zu melden.
(2) Die Genehmigungsbehörde stellt diese Daten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates zur Verfügung.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01