FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 16 FBGGeltungsbereich
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.
(2) Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2006-08-12