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Gründung des Europäischen Büros für Komm · Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

§ 18 Gründung des Europäischen Büros für KommRechte und Pflichten der Vertragsparteien

Artikel 18

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihre Angelegenheiten der Post und der elektronischen Kommunikation selbst zu regeln.

(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Verträge anwenden.

(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.